"Do what you can, with what vou have, where you are" Theodore Roosevelt

Stand: 1. Januar 2002


1. Gegenstand

1.1 Sämtlichen Verkäufen und Lieferungen von Datenverarbeitungsgeräten und -anlagen (im folgenden "Hardware" genannt) sowie von Software von Helenos GmbH (im folgenden "Helenos " genannt) an Unternehmer (im folgenden "Kunde" genannt) für deren gewerbliche Tätigkeit und zum Einsatz in deren Betrieben liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde.
1.2 Bei abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ist zu deren Wirksamkeit eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von Helenos erforderlich. Alle Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Helenos. Übernimmt Helenos für bestimmte Eigenschaften der Hardware eine Garantie, ist eine solche Garantie nur dann für Helenos verbindlich, wenn diese durch Helenos schriftlich erklärt worden ist. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen nicht von Helenos widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.
1.4 Voraussetzung für die Erbringung der jeweiligen Lieferungen und Leistungen ist der Abschluss eines wirksamen schriftlichen Vertrags durch den Kunden und Helenos.

2. Angebote

2.1 Alle Angebote von Helenos sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von Helenos verbindlich. Geringfügige technisch bedingte Abweichungen vom Angebot behält sich Helenos auch nach der Annahme des Angebots durch den Kunden vor.

2.2 Der Kunde wird das ihm überlassene Angebot weder als Ganzes noch in Teilen, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Helenos Dritten zugänglich machen.

3. Lieferumfang

3.1 Der Liefer- und Leistungsumfang ist im Vertrag im einzelnen beschrieben. Die Funktionen der überlassenen Software sind in der technischen Produktbeschreibung aufgeführt.

3.2 Die Software wird auf einem für das entsprechende Rechnersystem geeigneten Datenträger in maschinenlesbarer Form als Objektcode geliefert.

3.3 Der Quellcode (Sourcecode) wird bei Software nur dann dem Kunden überlassen, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist.

4. Versand und Gefahrübergang

4.1 Alle Sendungen sind bis zum Eintreffen beim Kunden gegen Transportschäden und Transportverlust versichert. Tritt ein Transportschaden oder Transportverlust ein, so muss dies Helenos unverzüglich, spätestens aber nach sieben Tagen, unter Beifügung einer Schadens- bzw. Verlustbestätigung des Transportunternehmens gemeldet werden. Die beschädigte Ware ist zur Verfügung von Helenos zu halten.

4.2 Mit der Übergabe an den Spediteur geht die Gefahr auf den Kunden über.

4.3 Der Kunde wird nach dem Eintreffen die äußerliche Beschaffenheit der Sendung und am Tag der Lieferung die Ware unverzüglich untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber dem Frachtführer schriftlich beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie Helenos und den Absender fernmündlich und schriftlich unverzüglich unterrichten.

5. Installation; Implementierung
Die Installation der Hardware erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Die Implementierung wird, sofern nicht etwas anderes im Vertrag festgelegt, vom Kunden in eigener Verantwortung durchgeführt.

6. Termine, Fristen

6.1 In Verträgen genannte Liefertermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese vom Kunden und von Helenos schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, andernfalls sind alle Termine/Fristen unverbindlich.

6.2 Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen nachweislich auf Hindernisse zurückzuführen, die Helenos nicht zu vertreten hat, so wird die Frist angemessen verlängert.

6.3 Kommt Helenos mit der Einhaltung eines verbindlichen Liefertermins um mehr als zwei (2) Wochen in Verzug, kann der Kunde für die Zeit des Verzugs je vollendete Woche 0,7% des Werts der Lieferung, mit der sich Helenos in Verzug befindet, höchstens jedoch 7% dieses Werts, als pauschalierten Schadensersatz verlangen. Damit sind sämtliche Schadensersatzansprüche aus Verzug abgegolten. Eine weitergehende Haftung übernimmt Helenos im Fall des Verzugs nicht; in keinem Fall haftet Helenos über die in der Bestimmung 9.2.2 festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

7. Vergütung und Fälligkeit

7.1 Die Preise der Lieferungen sind im Vertrag festgelegt.

7.2 Vergütung und Nebenkosten gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

7.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine verspätete Zahlung ist mit acht (8) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich zu verzinsen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt hiervon unberührt.

8. Sachmängel

8.1 Die Hardware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den schriftlichen Vorgaben von Helenos entspricht.

8.2 Weist eine Lieferung von Helenos einen Mangel auf, steht dem Kunden nach Wahl von Helenos Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu, wobei ausgetauschte Teile in das Eigentum von Helenos übergehen. Der Kunde hat die mangelhafte Lieferung auf eigene Kosten an Helenos zurückzusenden (bring in). Hat der Kunde Helenos nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine angemessene Nachfrist gesetzt oder schlagen zwei Nachbesserungsversuche, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen wegen desselben Mangels fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Sofern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangt werden kann, ist ein solcher Schadensersatzanspruch begrenzt auf 7 % des Werts der vom Fehler betroffenen Lieferung, bei mehreren Schadensersatzansprüchen aufgrund von Fehlern jedoch auf höchstens 7 % der nach dem Vertrag zu zahlenden Gesamtvergütung. Weitergehende Ansprüche bei Sachmängeln sind ausgeschlossen, in keinem Fall haftet Helenos bei Sachmängeln über die in der Bestimmung 9.2.2 festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz; diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8.3 Beruht ein Mangel auf der Fehlerhaftigkeit einer Lieferung eines Zulieferers, beschränkt sich die Haftung von Helenos bei Sachmängeln zunächst auf die Abtretung der Mängelansprüche , die Helenos gegen den Zulieferer zustehen. Sofern der Zulieferer die Nacherfüllung verweigert oder für den Kunden unzumutbar verzögert oder sofern der Zulieferer aus anderen Gründen zur Nacherfüllung nicht in der Lage ist, richten sich die Mängelansprüche des Kunden nach Maßgabe der Bestimmung 8.2 gegen Helenos. Die Verjährungsfrist ist für die Dauer der Inanspruchnahme des Zulieferers gehemmt.

8.4 Helenos kann die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verweigern, bis der Kunde die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an Helenos bezahlt hat.

8.5 Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich und, soweit möglich, unter Übergabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Hardkopien oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen zu vermitteln.

8.6 Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung entfallen, soweit - der Kunde einen Mangel nicht unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich bei Helenos rügt oder - ein Mangel auf fehlerhaften oder unvollständigen Angaben oder mangelhafter Mitwirkung des Kunden beruht. Beseitigt Helenos auf Wunsch des Kunden einen solchen Mangel, kann Helenos hierfür eine angemessene Vergütung verlangen.

8.7 Helenos haftet nicht für Fehler, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Ein Nacherfüllungsanspruch entfällt, soweit der Kunde die Hardware selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und der Kunde nicht nachweisen kann, dass diese Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird.

8.8 Ansprüche bei Sachmängeln verjähren in zwölf (12) Monaten, wobei die Verjährung mit der Ablieferung der Ware an den Kunden beginnt. Hat Helenos bestimmte Eigenschaften garantiert, verjähren die entsprechenden Ansprüche des Kunden ebenfalls in zwölf (12) Monaten, soweit nicht eine längere Verjährungsfrist ausdrücklich vereinbart worden ist.

9. Haftung für sonstige Schäden

9.1 Die Haftung von Helenos aus Verzug und bei Sachmängeln ist in den Bestimmungen 6 und 8 abschließend geregelt, soweit diese Bestimmungen nicht ausdrücklich auf diese Bestimmung 9 verweisen.

9.2 Im übrigen haftet Helenos für Schäden wie folgt:

9.2.1 Für Schäden, die auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung von Helenos zurückzuführen sind, und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit haftet Helenos unbegrenzt.

9.2.2 Helenos haftet für höchstens leicht fahrlässig verursachte Schäden nur in den Fällen der Verletzung sogenannter Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind solche grundlegenden, vertragswesentlichen Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsabschluss des Kunden waren und auf deren Einhaltung dieser vertrauen durfte. In den Fällen leicht fahrlässiger Kardinalpflichtverletzung ist die Haftung je Schadensereignis bei Sachschäden auf EUR 0.3 Million und bei Schäden außerhalb von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie von Sachschäden auf EUR 0.1 begrenzt, für alle Schäden innerhalb eines Kalenderjahres jedoch jeweils auf höchstens das Doppelte dieser Beträge; ist der Gesamtpreis eines Vertrags niedriger als EUR 5.000, haftet Helenos für Schäden außerhalb von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie von Sachschäden jedoch insgesamt nur bis zur Höhe des Gesamtpreises. Für Datenverlust beim Kunden haftet Helenos nur bis zur Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei täglicher Datensicherung entstanden wäre.

9.3 Die in diesen Bedingungen enthaltene Haftungsbegrenzung findet auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung.

9.4 Soweit die Haftung nach diesen Bedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe von Helenos, der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer von Helenos.

9.5 Soweit Schadensersatzansprüche der gesetzlichen Verjährung unterliegen, tritt eine Verjährung jedoch spätestens in zwölf (12) Monaten ein, wobei die Verjährung mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der nicht vertragsmäßigen Leistung beginnt.

10. Eigentumsvorbehalt

Alle Waren, Programme, Datenträger und so weiter bleiben bis zur restlosen Bezahlung bzw. bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche gegenüber dem Besteller unser Eigentum. Bei Verarbeitung werden wir Eigentümer auch der neu hergestellten Sachen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Eine Veräußerung der gelieferten Waren oder Programme ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers gestattet. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen unsere gelieferten Waren oder Programme betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherheit an uns ab. Über etwaige Zugriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe aller für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Etwaige Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

11. Aufrechnung

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen von Helenos aufrechnen.

12. Übertragung von Rechten und Pflichten

Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger, schriftlicher Genehmigung von Helenos auf Dritte übertragen.

13. Änderungen und Ergänzungen

13.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags können nur schriftlich vereinbart werden.

13.2 Ein Bestätigungsschreiben einer mündlichen Vereinbarung ist nur wirksam, wenn dieses von der empfangenen Vertragspartei schriftlich gegenbestätigt wird.

14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

14.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht, jedoch wird die Anwendung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen.

14.2 Als Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag München vereinbart.

15. Unwirksamkeit von Bestimmungen, Lücke im Vertrag

Sollten Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die soweit nur möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags vermutlich gewollt hätten.Stand: 1. Januar 2002